Vereinssatzung

Satzung der BSG Wismut Aue

1. Abschnitt – Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Betriebssportgemeinschaft Wismut Aue, nach der Eintragung Betriebssportgemeinschaft Wismut Aue e. V. Die Kurzform lautet: BSG Wismut Aue

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aue und ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Die Vereinsfarben sind lila-weiß.

(4) Der Verein führt als Emblem ein auf der Spitze stehendes dreieckiges, nach außen gewölbtes, lilafarbenes Wappen mit zwei seitlichen vertikalen weißen Balken, welches das Wappen drittelt. Im mittleren Drittel befinden sich von oben nach unten zentriert in gelber Farbe angeordnet das traditionelle Bergbausymbol Hammer und Schlegel, ein dieses umschließendes großes „W“ sowie das Wort „Aue“.

(5) Die Regelungen in den Absätzen 1, 3 und 4 können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ausübung, Pflege und Förderung des Fußballsports, Teilnahme an Sportwettkämpfen sowie durch sportliche Übungen und Leistungen. Die Mitgliedsbeiträge werden ausnahmslos zu diesem Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Der Verein ist der Nachfolger der BSG Wismut Aue sowie seinen Vorgängervereinen nach 1945. Da ein Gründungstag nach 1945 nicht nachgewiesen werden kann, wird als solcher der 4. März 1946 bestimmt. Der Verein ist den Vorgängervereinen zur Tradition verpflichtet.

(3) Der Verein kann außer für den Fußballsport auch in anderen Sportarten Abteilungen unterhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Spieljahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

2. Abschnitt – Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsarten, Aufnahme

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

a) Aktive Sportler sind alle im Verein Sport treibenden Mitglieder. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres besitzen sie aktives und passives Wahlrecht.

b) Natürliche Mitglieder sind alle, die keinen Sport ausüben. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres besitzen sie aktives und passives Wahlrecht.

c) Passive Mitglieder treiben keinen Sport im Verein und verzichten auf ihr aktives und passives Wahlrecht.

d) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Sie besitzen weder ein aktives noch passives Wahlrecht.

Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages. Der Antragsteller ist über die Aufnahme oder Ablehnung zu informieren, eine Ablehnung ist nicht zu begründen.

(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.

(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 6 Beiträge, Pflichten der Mitglieder

(1) Die Festsetzung der Mitglieds- und Abteilungsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch den Vorstand. Der Verein kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird. Bei Eintritt nach dem 1. Juli bis zum 31. Dezember ist der anteilige Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres (30. Juni) zu zahlen, bei Eintritt ab 1. Januar zuzüglich dem vollen Beitrag für das folgende Geschäftsjahr.

(2) Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder -befreiungen im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern regelt die Beitragsordnung, die durch den Vorstand zu erlassen ist.

(3) Mitglieder sind im Rahmen ihrer Beitragsleistung dem Verein zur Erbringung von Dienstleistungen durch Ableistung von „Arbeitsstunden“ verpflichtet. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.

(4) Der Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres (30. Juni) erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;

b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Monat im Rückstand ist;

d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;

e) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Die betroffene Abteilung des Vereins soll vor einem Ausschluss angehört werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich beim Vorstand eingelegt werden kann. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Berufung.

(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8 Maßregeln und Sanktionen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:

a) Verwarnungen

b) Verweise

c) Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb

d) Platz- und Hausverbote

e) Suspendierung von Vereinsämtern

f) Geldstrafen bis zu 100,00 EUR

(2) Die Anordnung der unter Abs. 1 genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt durch den Vorstand. Verwarnungen und Verweise können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch von Abteilungsleitern schriftlich ausgesprochen werden. Der Vorstand ist darüber unverzüglich zu unterrichten.
(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.

(4) Der Betroffene kann innerhalb von einem Monat nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet binnen einer Frist von einem Monat endgültig. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.

3. Abschnitt – Organisation des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Vorständen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer der beiden der Präsident, der Vizepräsident oder der Schatzmeister sein müssen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Vorschlag des Jahresbudgets für die Abteilungen; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts

d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

e) Festsetzung des Jahresbudgets für die Abteilungen

f) Festsetzung der Beitragsordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnungen und Abteilungsordnungen

g) Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebes und der Veranstaltungen

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Die Sitzung des Vorstands leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Nachweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per SMS, per E-Mail oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, erfolgen. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlungen müssen an einem Samstag stattfinden.

(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.

(8) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und Abstimmungsordnung näher geregelt werden.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) Wahl des Vorstands
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands

c) Entlastung des Vorstands

d) Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnungen wie Wahl- und Abstimmungsordnung, Ehrungsordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung; soweit andere Vereinsorgane kraft ihrer Zuständigkeit solche Ordnungen festgesetzt haben, können diese durch die Mitgliederversammlung geprüft und abgeändert werden

e) Wahl der Revisoren

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. Vorstand kann ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Vereinsausschüsse

(1) Vereinsausschüsse beraten und unterstützen den Vorstand bei den ihnen zugewiesenen Aufgaben. Die Zusammensetzung und die Aufgabenstellung von Vereinsausschüssen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden. Für Beschlussfassungen von Ausschüssen gelten die Bestimmungen dieser Satzung über den Vorstand entsprechend.

§ 14 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für die Organisation und Leitung der Vereinsarbeit einen Geschäftsführer bestellen.

(2) Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind die Mitglieder des Vorstands.

§ 15 Revisoren

(1) Die Kassen des Vereins und seiner Abteilungen werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Revisoren geprüft. In der Regel sollen zwei Revisoren bestellt werden. Die Revisoren prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Revisoren eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 16 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

§ 17 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aue-Bad Schlema, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen, sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4. März 2019 errichtet.